Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Huber Technik Vertriebs GmbH, Erding

 

§1 Allgemeines

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Das UN-Recht wird ausdrücklich ausgeschlossen.

§2 Vertragsschluss

  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in unserer Auftragsbestätigung niedergelegt.
  2. Unsere Auftragsbestätigung ist allein für den Inhalt des uns vom Besteller erteilten Auftrages verbindlich. Mündliche Absprachen oder Zusicherungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

§3 Einsatzzweck

  1. Die vertriebene Gummibahnenware ist ausschließlich zum Einsatz in der Landwirtschaft als Liegeboxenbelag für Milchvieh oder als Laufgangbelag für Milchvieh bestimmt. Eine Nutzung oder ein in Verkehr bringen der Ware zu anderen Zwecken ist nicht gestattet.
  2. Für den Fall, dass die Gummibahnenware vom Käufer vertragswidrig einem anderen als dem oben genannten Einsatzzweck zugeführt werden sollte, hat der Käufer dem Verkäufer den hieraus entstehenden Schaden vollumfänglich zu erstatten sowie den Verkäufer von jeglichen Ansprüchen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, vollumfänglich freizustellen. Dies beinhaltet auch ggf. notwendige Gerichts- und Anwaltskosten.

§4 Lieferbedingungen

  1. Ergibt sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes, ist „Lieferung“ EXW, d.h. ab unserem Werk Erding, vereinbart.
  2. Die Kosten der Verpackung, ein evtl. Versand (Verladung und Transport) gehen zu Lasten des Bestellers.
  3. Vereinbarte Lieferzeiten werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Sollten wir unsere Liefertermine nicht einhalten können, wird uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zur Lieferung einräumen, die mindestens 2 Wochen lang sein muss. Bei von uns nicht verschuldeter Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit ist der Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt.
  4. Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Rohstoffmangel befreien uns nach unserer Wahl völlig oder für deren Dauer von unserer Lieferpflicht.

§5 Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise gelten ab unserem Werk Erding.
  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Besteller zusätzlich zu den Angebotspreisen zu bezahlen.
  3. Unsere Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung ist entsprechend dem Aufdruck in unserer Auftragsbestätigung spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Empfang unserer Lieferung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf von 30 Tagen tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
  4. Bei Zahlungsverzug ist unsere Entgeltforderung für das Jahr mit 9 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Die Hereinnahme von Wechseln akzeptieren wir nicht.
  6. Die Hereinnahme von ausländischen oder deutschen Schecks erfolgt nur erfüllungshalber und nur im Falle einer vorherigen Vereinbarung.
  7. Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten sind bzw. rechtskräftig festgestellt wurden.

§6 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. Wir behalten das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang vollständiger Zahlung unserer zugehörigen Rechnung. Das Eigentum geht von uns erst unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung über.
  2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir nach Vertragsbeendigung (z.B. Rücktritt, Schadensersatz etc.) berechtigt, die Kaufsache zurückzuholen. Die Zurückholung der Kaufsache durch uns ist im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag auszulegen, wobei hierin nicht der Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu sehen ist.
  3. Der Besteller ist während des Bestehens unseres Eigentumsvorbehalts berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich MwSt.) unserer Rechnung seine Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob ihm die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung seiner Forderung bleibt der Besteller zunächst auch nach seiner Abtretung an uns ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, seine uns abgetretene Forderung gegenüber seinen Kunden nicht offenzulegen und nicht einzuziehen, solange der Besteller uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt hat, oder seine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, sind wir gegenüber seinen Kunden zur Offenlegung seiner uns abgetretenen Forderung zu deren Einzug berechtigt. Der Besteller ist in diesem Fall verpflichtet, uns die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt zu geben, uns alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, uns die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
  4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  5. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unsere Kaufsache hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können, andernfalls ist er uns zum Schadensersatz verpflichtet.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten mit Zahlung unseres Rechnungsbetrages unverzüglich dem Besteller freizugeben.

§7 Mängelgewährleistung

  1. Liegt der Kaufsache bei Ablieferung (Übergabe bzw. auf Verlangen des Bestellers bei Ausführung der Versendung bzw. bei Übergabe an ein Versendungsunternehmen) ein von uns zu vertretender Sachmangel vor, d. h. insbesondere
    1. wenn die Kaufsache nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, oder
    2. wenn die Kaufsache nicht dem vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck entspricht, oder
    3. wenn die Kaufsache sich nicht für die übliche Verwendung eignet,

obliegt uns auf Verlangen des Bestellers die Nacherfüllung. Wir sind im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, den Mangel zu beseitigen oder nach unserer Wahl eine mangelfreie Sache zu liefern. Sofern die Nacherfüllung zweimal fehlschlägt, stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Ist uns die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, können wir sie verweigern.

  1. Der Besteller hat die Kaufsache nach Lieferempfang unverzüglich zu untersuchen. Hat die Kaufsache einen erkennbaren Fehler, hat der Besteller uns hierüber unverzüglich Anzeige zu machen.
  2. Ist vom Besteller die Kaufsache nach einem entfernteren Ort als den Erfüllungsort verbracht, gehen alle Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Fehlerbeseitigung an dem entfernteren Ort erfolgen muss, zu Lasten des Bestellers.
  3. Eine Gewährleistung können wir nicht mehr übernehmen, wenn
    1. die von uns gelieferte Ware von einer fremden Firma repariert, bearbeitet, umgebaut oder verändert wurde,
    2. die Beschädigung nach Lieferung auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall oder sonstige, von uns nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

In diesen Fällen haften wir im Rahmen der Gewährleistung nur, wenn uns vom Besteller nachgewiesen wird, dass die vorgenannten Arbeiten der Drittfirmen bzw. die genannten Vorfälle nicht ursächlich für den angezeigten Gewährleistungsfall sein können.

  1. Mängelansprüche des Bestellers verjähren in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit der Ablieferung der Ware.
  2. Die von uns gemachten technischen Angaben zu gummitechnischen Produkten (z. B. Maße, Gewichte, physikalische und chemische Eigenschaften, Gebrauchswert usw.) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine vereinbarte Beschaffenheit dar. Wir weisen darauf hin, dass es sich bei den Angaben um Durchschnittswerte handelt.

§8 Zeichnungen

Berechnungen, Zeichnungen, Planungen und Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum. Eine Vorlage ist nur für den Besteller bestimmt. Sie dürfen weder kopiert noch Dritten zur Einsicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Verstöße werden unter dem Gesichtspunkt von Urheberrechtsverletzungen verfolgt.

§9 Begrenzung von Haftungsausschlüssen und –beschränkungen / Haftungsgrenzen

  1. Soweit in den vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen ein Haftungsausschluss bzw. eine Haftungsbegrenzung enthalten ist, gilt diese nicht bei der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fährlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlich oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
  2. Gleiches gilt für den Ausschluss oder die Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
  3. Bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, insbesondere von Kardinalpflichten, gelten keine Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen.
  4. Im Übrigen wird bei der Verletzung sonstiger Pflichten die Haftung des Verwenders auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.

§10 Garantievereinbarungen

Bei alle Beschreibungen, Zusagen etc., die von uns an den Besteller auf Angeboten bzw. im Rahmen von Verträgen gemacht werden, handelt es sich nicht um Garantien. Garantien gelten nur dann als vereinbart, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet und vereinbart sind.

§11 Datenschutz

Im Rahmen unserer Kontaktaufnahme/ Leistungserbringung speichern wir in der Regel folgende personenbezogene Daten:
Firmenname, Ansprechpartner, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Kontodaten etc. (Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.) Einsichtnahme in unsere Datenschutzpolitik erhalten Sie unter folgendem Link: https://www.huber-technik.de/datenschutz/
Bei Fragen, Auskunftsansprüchen oder dem Wunsch unser Informationsschreiben postalisch zu erhalten, wenden Sie sich bitte an unseren Datenschutzbeauftragten. Diesen erreichen Sie unter unserer Unternehmensadresse sowie per Mail unter datenschutz@huber-technik.de.

§12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Erding.

 

Erding, im März 2021

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